SATZUNG des Tierschutzvereins „Nothunde La Mancha e.V.“
§ 1
Name – Sitz - Tätigkeitsbereich:
- Der Verein führt den Namen „Nothunde La Mancha", und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lindlar. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalens und Deutschlands hinaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit:
- Nothunde La Mancha e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52).
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Zweck des Vereins – Aufgaben – Ziele
Der Verein setzt sich zum Ziel:
- den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europas zu vertreten und zu fördern
- sich für alle Tiere einzusetzen
- das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tier zu beraten und zu informieren
- Tierhaltungskontrollen durchzuführen
- speziell gegen das Elend der Windhunde und anderer Hunde in Europa, vornehmlich Spanien, Region La Mancha anzukämpfen
- Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb deutscher Grenzen
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
- Unterbringung aller Tiere in artgemäßer Form
- Die Unterstützung südeuropäischer Tierschutzorganisationen oder privater Tierschutzinitiativen und die Hilfe bei notwendiger Überführung und Unterbringung einzelner Tiere in kompetente Pflegestellen gehören zum Vereinskonzept.
- Eigene Tierversorgung und -vermittlung
- Die Pflegestellen sollen ebenso während der Aufnahme eines Tierschutzhundes durch den Verein Betreuung und ideelle Unterstützung erfahren, so dass ein in Not geratener, herrenloser Hund eine gute Chance auf eine geeignete Endfamilie bekommt.
- Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
§ 4
Internetauftritt
- Der Verein präsentiert sich der Öffentlichkeit unter anderem mittels einer Seite im Internet (Homepage). Die Homepage dient in erster Linie der Vermittlung von Hunden. Des weiteren ist sie als Plattform gedacht, die u. a. einen Meinungs-, Informations- und Datenaustausch ermöglicht
- Vereinsinterne Daten, beispielsweise Versammlungsprotokolle, die in einem geschützten Bereich nur von Mitgliedern eingesehen werden können, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- Die Satzung ermächtigt den Vorstand, weitere verbindliche Regelungen zum Internetauftritt in einer entsprechenden Ordnung aufzustellen.
§ 5a
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Familienmitglieder eines Vereinsmitglieds können für einen ermäßigten Jahresbeitrag Vereinsmitglied werden. Kinder und Jugendliche haben vor der Vollendung des 18ten Lebensjahres kein Stimmrecht. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung ohne Angabe von Gründen.
§ 5b
Patenschaft
- Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweilige/n Tier/e übernommen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als sechs Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7
Beiträge
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag von derzeit 40 Euro zu entrichten. Der ermäßigte Jahresbeitrag für Familienmitglieder von Vereinsmitgliedern beträgt derzeit 12 Euro. Vorstandsmitglieder und aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 12 Euro, der Vorstand hat über jeden Einzelfall zu entscheiden.
- Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des I. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages für Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der dritten Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen.
- Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach-gewählten Vorstandsmitglieds endet ebenso mit der Neuwahl.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr mindestens jeden 2. Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung - mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung per Email oder per Post einberufen. Die Einladung per Post erfolgt, wenn das Mitglied per Email nicht erreichbar ist. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Email nachweislich durch Empfangsbestätigung 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bei den Mitgliedern eingegangen ist.
- In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes - die Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)
- die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
- das Interesse des Vereins dies erfordert
- die Einberufung von 3/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
- Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des 1. Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 11
Satzungsänderungen
- Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12
Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3⁄4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentliches Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
§ 14
Haftungsausschluss
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§ 15
Gerichtsstand
- Gerichtsstand der Vereins Nothunde La Mancha e.V. ist Wipperfürth.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 20.05.2009
beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Lindlar, den 28.07.09
(zuletzt geändert am 27.08.2023 - §9)