Satzung

SATZUNG des Tierschutzvereins „Nothunde La Mancha e.V.“

 

§1 Name – Sitz - Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Nothunde la Mancha", und er ist das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V..

 

Der Verein hat seinen Sitz in Lindlar. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalens und Deutschland hinaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Gemeinnützigkeit

 

  • Nothunde la Mancha e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung § 52.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§3 Zweck des Vereins Aufgaben und Ziele

 

Der Verein setz sich zum Ziel:

  • Den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europas zu vertreten und zu fördern.
  • Sich für alle Tiere einzusetzen.
  • Das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tiere zu beraten und informieren.
  • Tierhaltungskontrollen durchzuführen.
  • Speziell gegen das Elend der Windhunde und anderer Hunde in Europa, vornehmlich Spanien, Region la Mancha anzukämpfern.
  • Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb deutscher Grenzen


Diese Ziele sollen erreicht werden durch

  • Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime.
  • Unterbringung der Tiere in artgerechter Form.
  • Unterstützung südeuropäischer Tierschutzorganisationen oder privater Tierschutzinitiativen und die Hilfe notwendiger Überführung und Unterbringung einzelner Tiere in kompetenten Pflegestellen gehören zum Vereinskonzept.
  • Eigene Tierversorgung und-Vermittlung.
  • Die Pflegestellen sollen ebenso während der Aufnahme eines Tierschutzhundes durch den Verein Betreuung und ideelle Unterstützung erfahren, so dass ein in Not geratener, herrenloser Hund eine gute Chance auf eine Endfamilie bekommt.
  • Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

 

§4 Internetauftritt

 

  • Der Verein präsentiert sich der Öffentlichkeit unter anderem mittels einer Seite im Internet (Homepage). Die Homepage dient in erster Linie der Vermittlung von Hunden. Desweiteren ist sie als Plattform gedacht, die u.a. einen Meinungs-, Informations- und Datenaustausch ermöglicht.
  • Vereinsinterne Daten, beispielsweise Versammlungsprotokolle, die in einem geschützten Bereich nur von Mitgliedern eingesehen werden können, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • Die Satzung ermächtigt den Vorstand, weitere verbindliche Regelungen zum Internetauftritt in einer entsprechenden Ordnung aufzustellen.

 

§5a Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft wird ersatzlos gestrichen und die Fördermitglieder werden fortan als aktive Mitglieder geführt. Es wird eine Familienmitgliedschaft angeboten. Diese Familienmitgliedschaft ermöglicht es auch Kindern und Jugendlichen Mitglied zu werden. Sie erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.

 

§5b Patenschaft

 

Es gibt die Möglichkeit der Patenschaft für Tiere, die der Verein betreut, zu

übernehmen. Die Übernahme einer Patenschaft verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft im

Verein. Patenschaften werden in Form von materieller bzw. ideeller Leistungen des

Paten für das/ die jeweilige/n Tier/e übernommen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt erfolgt schriftlich.
  • Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als sechs Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutz-, Artenschutz-, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsformen rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 

§7 Beiträge

 

  • Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
  • Die Höhe des Jahresbeitrages für juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften setzt der Vorstand fest. Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.
  • Der Jahresbeitrag beträgt in der Regel 40,00 €. Die Vorstandsmitglieder, im Verein tätige Mitglieder und Familienangehörige von Mitgliedern zahlen 12,00 €.
  • Der Vorstand entscheidet wer als tätig eingestuft wird.

 

§8 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  • Dem/der ersten Vorsitzenden
  • Dem/ der zweiten Vorsitzenden
  • Dem/der dritten Vorsitzenden
  • Dem/der Kassenwart/in
  • Dem/der Schriftführer/in

 

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Neuen Vorstandes im Amt.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, den Vorstand zu ergänzen.
  • Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.
  • Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in.
  • Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§10 Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung wird im 1. Halbjahr mindestens jeden 2. Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung per Post oder via E-mail einberufen.

 

  • In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein

    Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

  • Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • Der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • 2. Die Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)       
  • Die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr.
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
  • wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • die Einberufung von ¾ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

 

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretungen sind unzulässig.

 

  • Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der 1. Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des/ der 1. Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§11 Satzungsänderungen

 

Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig

Kassenprüfer ist, für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die

Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen

schriftlichen Prüfbericht vor. Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die

Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand

angehören.

 

§13 Auflösung des Vereins

 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens ⅔ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  • Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anders abschließend beschließt.
  • Bei Auflösung des Vereins / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine, durch die Liquidatoren zu bestimmende, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere, auch private Einrichtung, die die gleichen Ziele und Zwecke (Zweckverwendung für den Tierschutz) verfolgt.

 

§14 Haftungsausschluss

 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen

 

§15 Gerichtsstand

 

Der Gerichtsstand des Vereins Nothunde la Mancha ist Wipperfürth

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt vom 05.07.2008 wurde am 01.11.2014 auf der

Mitgliederversammlung geändert und tritt in geänderter Form sofort in Kraft. Die

Änderungen entsprechen dem Sitzungsprotokoll

Essen, den 01.11.2014

Vorstehender Satzungsinhalt vom 01.11.2014 wurde am 27.08.2023 auf der Mitgliederverammlung entsprechend dem Sitzungsprotokoll geändert und tritt sofort in Kraft.

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